Satzung des

„Flug- und Modellsportverein Frechen“ e.V.

Fassung vom 30. November 2022

auch als PDF: Fassung vom 30.11.2022

Inhalt

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Emblem

  1. Der Verein führt den Namen „Flug- und Modellsportverein Frechen e.V.“ und wird mit FMF e.V. abgekürzt.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Frechen: Hüchelner Straße 2, 50226 Frechen

  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.

  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr (1. Januar – 31. Dezember).

  5. Gerichtsstand ist Kerpen.

  6. Das Logo des Vereins darf mit Einverständnis des Vorstands verbreitet und benutzt werden.

  7. Der Verein ist Mitglied im AEROCLUB NRW e.V. und den angeschlossenen Sportbünden.

  8. Die Satzung des AEROCLUB NRW e.V. und die darauf beruhenden Verbandsordnungen ergänzen das Vereinsrecht, soweit einzelne ihrer Bestimmungen dem Vereinsrecht nicht widersprechen.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des (Modell)Sports und des Modellbaus/Modellflugs, sowie die sinnvolle Freizeitgestaltung der Mitglieder. Insbesondere die Jugend soll auf diesem Gebiet gefördert werden. So soll technisches Wissen vermittelt und angewendet werden. Außerdem soll die künftige Erhaltung des Modellsports angestrebt werden.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins über den Rahmen einer normalen Kostenerstattung im Sinne des Vereins hinaus. Die Kostenerstattung muss von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

  6. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch

    1. Öffentliche Veranstaltungen

    2. Information der Öffentlichkeit

    3. Betrieb des Flugplatzes

    4. Gemeinsame Vereinsmaterialien

    5. (Flug-)Schulungen von neuen und alten Mitgliedern

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Bewerben sich mehr Interessenten um die Mitgliedschaft, als der Verein in der Lage ist, aufzunehmen, so kann der Vorstand die Aufnahme zurückstellen.

  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung und durch die Bestätigung des Vorstandes.

  3. Die Aufnahme erfolgt zunächst für 4 Monate auf Probe. Danach entscheidet der Vorstand über die endgültige Mitgliedschaft.

  4. Die Probezeit kann vom Vorstand auch vorzeitig beendet oder verlängert werden.

  5. Spätestens für die vollwertige Mitgliedschaft im Verein und der Teilnahme am Flugbetrieb muss jedes Mitglied eine Modell-Haftpflichtversicherung gemäß §37 Luft VG mit den jeweils gesetzlich gültigen mind. Decksummen für Personen- und/oder Sachschäden haben. Fördermitglieder sind von der Teilnahme am Flugbetrieb ausgeschlossen.

  6. Der Verein hat Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.

  7. Die Ehrenmitgliedschaft kann wie folgt erworben werden:

    1. Durch eine Bewerbung: Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung und Einstimmigkeit innerhalb des Vorstands verliehen.

    2. Durch eine Ernennung: Ein zukünftiges Ehrenmitglied, welches nicht zwingend vorher Vereinsmitglied war, kann durch Einstimmigkeit des Vorstands vorgeschlagen werden. Nach Unterschreiben einer Einverständniserklärung durch das vorgeschlagene Ehrenmitglied, wird diese Person zum Ehrenmitglied ernannt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die von der Jahreshauptversammlung oder der Mitgliederversammlung erlassenen Satzung, Beitragsordnung, Flugleiterordnung, Platzordnung zu beachten.

  3. Jedes vollwertige aktive und inaktive Mitglied hat Sitz und Stimmrecht in der Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung. Mitglieder, die älter als 14 Jahre und kein Fördermitglied sind, haben jeweils eine Stimme in der Versammlung.

  4. Der Jugendleiter als Vertreter der Jugend hat Sitz- und Stimmrecht in der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlung.

  5. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Versammlung Anträge zu unterbreiten.

  6. Das Stimmrecht ruht, wenn der fällige Beitrag ganz oder teilweise nicht gezahlt oder nicht gestundet ist.

  7. Die Mitgliedschaft kann nicht übertragen werden. Das Stimmrecht kann an Familienmitglieder, die ebenfalls im Verein Mitglied sind oder bei minderjährigen Vereinsmitgliedern an deren Erziehungsberechtigte übertragen werden.

  8. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge zu leisten.

§ 5 JUGEND DES VEREINS

  1. Durch Beschluss der Jahreshauptversammlung oder der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.

  2. In diesem Fall gibt sich die Jugendabteilung eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die ihr zufließenden Mittel.

§ 6 MITGLIEDSBEITRÄGE

  1. Bei der Aufnahme als vollwertiges Mitglied in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.

  2. Die Höhe der Jahresbeiträge und der Aufnahmegebühr wird durch die Jahreshauptversammlung oder die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliedsbeiträge werden nach Möglichkeit via Bankeinzug erhoben.

  3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen (beispielsweise: Altersgruppen, Familien, Studenten, etc.), soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt werden.

  4. Die Mitgliedergruppe wird durch den Vorstand definiert.

  5. Nicht volljährige Mitglieder zahlen einen niedrigeren Jahresbeitrag. Dieser wird ebenfalls von der Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung festgelegt.

  6. Ehrenmitglieder sind von allen Vereinsbeiträgen und Umlagen befreit. Spenden werden aber gerne entgegengenommen.

  7. Umlagen müssen unter besonderen Umständen nicht oder nicht vollständig bezahlt werden. Der Vorstand hat im Einzelfall zu entscheiden.

  8. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 7 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

  2. Die Mitglieder sind zum Austritt berechtigt.

  3. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines jeden Kalenderjahres zulässig. Die schriftliche Austrittserklärung muss spätestens bis zum 1. Oktober des laufenden Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein. Während der Mitgliedschaft auf Probe ist eine Kündigung zum Monatsende möglich. Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsunfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Beim Austritt erfolgt keine Rückerstattung von Beiträgen, Umlagen oder der Aufnahmegebühr.

  4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Während der Mitgliedschaft auf Probe ist der Beschluss direkt wirksam. Gegen den Beschluss kann das vollwertige Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

  5. Macht das Mitglied nach dem Ausschluss von seinem Recht auf Berufung vor einem ordentlichen Gericht Gebrauch, trägt das ausgeschlossene Mitglied sämtliche dem Verein entstandenen Kosten und Auslagen ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens.

  6. Ein Ausschluss aus dem Verein lässt die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags, der Umlagen oder der Aufnahmegebühr gegenüber dem Verein für das Kalenderjahr, in dem die Mitgliedschaft beendet wurde, unberührt.

  7. Die Mitgliedschaft wird ebenfalls beendet, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags, Umlagen oder der Aufnahmegebühr im Rückstand ist.

§ 8 ORGANE DES VEREINS

  1. Die Organe des Vereins sind:

    1. Die Jahreshauptversammlung

    2. Die Mitgliederversammlung

    3. Der Vorstand

    4. Der erweiterte Vorstand

 

§ 9 DER VORSTAND

  1. Der geschäftsführende Vorstand nach §26 BGB besteht aus drei natürlichen Personen:

    1. Dem Vorsitzenden

    2. Dem Schatzmeister

    3. Einem vom gesamten Vorstand bestimmten weiteren Mitglied aus dem Kreis des erweiterten Vorstands

  2. Der erweiterte Vorstand setzt sich mindestens aus einer Person zusammen. Der Jugendleiter vertritt die Jugendabteilung im Vorstand. Er muss volljährig sein.

  3. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Einigkeit weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand berufen. Sie sind von der nächsten auf die Beschlussfassung folgende Mitgliederversammlung oder Jahreshauptversammlung ordentlich zu wählen.

  4. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

  5. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll gelten, dass der Schatzmeister und das dritte Mitglied des geschäftsführenden Vorstands nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden handeln sollen und zwar in der hier genannten Rangfolge.

  6. Rechtsgeschäfte über 1000€ dürfen nicht ohne Zustimmung der Jahreshauptversammlung oder der Mitgliederversammlung vom Vorstand getätigt werden.

  1. Dem erweiterten Vorstand können besondere Aufgaben übertragen werden. Beispielsweise:

    1. Pressewart

    2. Schriftführer

    3. Stellvertretender Vorsitzender

    4. Geschäftsführer

  2. Es können auch Fördermitglieder für den erweiterten Vorstand kandidieren. Im Fall ihrer Wahl haben sie dann während ihrer Amtszeit Sitz- und Stimmrecht in den Vorstandssitzungen, den Mitgliederversammlungen und der Jahreshauptversammlung.

  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Das Mindestalter eines Vorstandsmitgliedes beträgt achtzehn Jahre. Der alte Vorstand bleibt aber so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.

  4. Die Leitung der Mitgliederversammlung, der Jahreshauptversammlung und der Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter wahrgenommen.

  5. Der Vorstand soll regelmäßig tagen. Die Sitzungen des Vorstands können in Präsenz, digital oder hybrid abgehalten werden.

  6. Der Vorstand nimmt die ihm gesetzlichen und satzungsmäßig übertragenen Rechte wahr. Ihm obliegt insbesondere:

    1. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

    2. Einberufung der Mitgliederversammlung unter vorheriger Festlegung der Tagesordnung

    3. Erledigung laufender Arbeiten

    4. Verwaltung der Finanzen

    5. Einziehung der Beiträge

    6. Aufstellung und Überwachung der Flugplatzordnung

  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit wird so lange weiterverhandelt, bis eine zufriedenstellende Lösung für alle vorhanden ist. Im äußersten Fall muss das Thema auf die nächste Sitzung vertagt werden.

a. Die Mitglieder des Vorstands und der Jugendleiter haben jeweils eine Stimme.

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

  2. Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte eigenverantwortlich und verwaltet das gesamte Vereinsvermögen. Er muss zur jährlichen Hauptversammlung eine tabellarische Übersicht aller Einnahmen und Ausgaben vorweisen, die vom Kassenprüfer vorher zu prüfen ist.

  3. Ein Vorstandsmitglied ist abberufen, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder ihm das Vertrauen entzogen haben oder wenn er den Verein verlässt. Es folgt unmittelbar eine Neuwahl in der Mitgliederversammlung.

  4. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes, an den Schriftführer zu richten. Die Rücktrittserklärung wird jedoch erst einen Monat nach Eingang wirksam. Es ist zeitnah eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die den Nachfolger wählt. Das Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein Nachfolger ordnungsgemäß gewählt ist.

§ 10 JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG / MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Jahreshauptversammlung und die Mitgliederversammlung sind oberstes Organ des Vereins; sie sind insbesondere zuständig für:

    1. Wahl des geschäftsführenden Vorstandes

    2. Zustimmung zu den vom Vorstand zu erstellenden Finanzplänen und Geschäftsberichten sowie zu den Rechnungsberichten der Kassenprüfer

    3. Entlastung des Vorstandes

    4. Satzungsänderungen und Änderungen der Beitragsordnung

    5. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder

    6. Auflösung des Vereins

  2. Eine Jahreshauptversammlung muss mindestens einmal jährlich und zwar wenn möglich, bis zum 30.06. stattfinden.

  3. Zur Jahreshauptversammlung und zur Mitgliederversammlung muss schriftlich oder auf elektronischem Wege mindestens zwei Wochen vor dem Termin unter Bekanntmachung der Tagesordnung eingeladen werden. Die Einladung zur Versammlung muss durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter erfolgen.

  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies beantragen; dabei sollen die Gründe und der Zweck vorher angegeben werden.

  5. Die Jahreshauptversammlung oder die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren einen vom Vorstand unabhängigen volljährigen Kassenprüfer. Der Kassenprüfer hat das Recht jederzeit die Vereinskasse und dessen Buchführung zu überprüfen. Über das Prüfungsergebnis hat er auf der Mitgliederversammlung zu berichten. Aufgrund des Prüfungsergebnisses schlägt der Kassenprüfer die Entlastung oder Nichtentlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes vor.

  6. Über den Verlauf und Beschlüsse der Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse ist ein Protokoll aufzunehmen, welches unter Angabe des Ortes und des Datums von den versammlungsleitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist bei der nächsten Versammlung vorzulegen und durch diese zu genehmigen.    

§ 11 ABLAUF VON JAHRESHAUPT- UND MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN

  1. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Vertreter aus dem geschäftsführenden Vorstand geleitet.

  2. Eine Jahreshaupt- oder Mitgliederversammlung kann aus wichtigem Grund auch digital, als Video- oder Telefonkonferenz und hybrid als Präsenz- und Digitalveranstaltung abgehalten werden.

  3. Nach der Eröffnung ist sofort vom Schriftführer Protokoll zu führen.

  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung ist ohne

    Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen bzw. (noch) anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn die

    schriftliche Einladung mindestens zwei Wochen vor dem Termin erfolgte.

  5. Durch Beschluss der Versammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.

  6. Die Versammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen

    Stimmen. Stimmenthaltungen werden ignoriert. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von

    mindestens 75% der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.

  7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen hat. Hat niemand

    mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der mehr Stimmen bekommen hat.

  8. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Eine geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn mindestens ein Mitglied dies verlangt. Bei digital oder hybrid stattfindenden Veranstaltungen ist jedem Teilnehmer der Veranstaltung die Möglichkeit der Stimmabgabe z.B. durch die Verteilung von Stimmzetteln zu ermöglichen.

§ 12 AUFLÖSUNG DES VEREINS

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 90% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins dem „LNU Frechen e.V.“ (Leistungszentrum für Naturwissenschaften & Umwelt) zu, der es unmittelbar und ausschließlich für schulbezogene gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, nicht mehr als gemeinnützig gilt oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 13 HAFTUNG

  1. Der Verein bzw. Vorstand haftet für Verbindlichkeiten aller Art nur mit dem Vereinsvermögen. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen Verträgen, die er im Namen des Vereins abschließt, diese Bestimmungen aufzunehmen.

  2. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am Sportbetrieb oder durch die Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 14 DATENSCHUTZ

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

    – das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
    – das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
    – das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
    – das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, – das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
    – das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.

  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen, als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

  4. Veröffentlichungen in den Vereinsmitteilungen und auf der Homepage des Vereins kommen nur in Betracht, wenn das Mitglied dem ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 15 SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in ihn aufgenommenen Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was der Verein gewollt hat oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätte, sofern sie bei Abschluss der Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätte. Dies gilt insbesondere für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft.

§ 16 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG

Die am 30. November 2022 beschlossene Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung verabschiedet und gilt für unbestimmte Zeit.